AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen flexo GmbH

 

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote der flexo GmbH (nachfolgend „flexo“ genannt) gegenüber ihren Kunden, d.h. Kaufleuten, Unternehmen oder Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese von flexo ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Angebot / Bestellung

(1) Die Angebote von flexo sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Email) von flexo verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch flexo.

(2) Der Besteller ist 2 Wochen an die von ihm übermittelte Bestellung gebunden. Fehler in der Auftragsbestätigung hat der Besteller unverzüglich zu rügen.

 

3. Umfang / Lieferung / Gefahrübergang

(1) Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache nicht berühren.

(2)  Angaben, Beschreibungen, Zeichnungen im Internet oder in Drucksachen stellten keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sortimentänderungen und optische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße der Liefergegenstände gelten die DIN-Toleranzen, sofern nicht individuell andere Toleranzen vereinbart sind.

(4) Unterschreiten oder überschreiten die tatsächlich gelieferten Mengender bestellten Ware die bestellten Mengen um 5 Prozent, ist diese Lieferung vertragsgemäß. Gleiches gilt bei einer Abweichung von 10 Prozent, sofern und soweit die vertraglich bestellte Menge nur als ungefähre Angabe erfolgt ist (ca.). Im Falle einer solchen Unter- oder Überschreitung wird auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge abgerechnet.

(5)  Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller – unbeschadet etwaiger Rechte – entgegenzunehmen.

(7) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den Transporteur übergeben wurde. Verzögert sich der Versand aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen, insbesondere weil der Besteller die Ware nicht ordnungsgemäß abruft, z.B. Unterlagen u.Ä. nicht beigebracht hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, abgelehnt oder nicht durchgeführt bzw. die Verzögerung durch den Besteller verursacht, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mit einem Pauschalbetrag von € 15/Pallettenstellplatz pro Monat berechnet, es sei denn der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. flexo ist ferner berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

(8)  Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. flexo übernimmt keine Haftung für Beschädigungen und Verluste während des Transportes. flexo bewirkt die Versendung auf nach seinem Ermessen besten Wege, ohne dass flexo die Verantwortung für die billigste und kürzeste Verfrachtung übernimmt.

(9)  Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

(10) flexo ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche abgeschlossen, so geschieht dies auf Kosten und Rechnung des Empfängers. Eine Haftung für die Folgen der Versicherung wird nicht übernommen.

 

4. Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, etwaiger Vorlagen betreffend das Bedrucken und Informationen vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und die vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, etc. rechtzeitig erbracht wurden.

(3) Bei nachträglichen Änderungswünschen an Korrekturvorlagen und/oder Andruckmustern beginnen die Lieferfristen neu zu laufen.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten voraus.

(5) Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn der Liefergegenstand an den Transporteur übergeben wurde.

(6) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördlichen Maßnahmen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von flexo liegen (z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energiemängel, Beschaffungsschwierigkeiten von Rohstoffen), sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit solche Leistungshemmnisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.  Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von flexo zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.

5. Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, exklusive Umsatzsteuer, exklusive Verpackung, und exklusive Transportkosten. Umsatzsteuer ist jeweils in gesetzlicher Höhe gesondert entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Landes, in dem sich der Ort des steuerbaren Umsatzes befindet, zu entrichten. Nicht enthalten sind Designs und/oder Gestaltungen für eine vom Kunden gewünschte Bedruckung der Liefergegenstände. Sonstige Unterlagen und Dokumente, oder etwaige Transportversicherungen sind ebenfalls gesondert zu vergüten.

(2) Liegt ein Liefertag vier Monate oder mehr nach Vertragsschluss und treten in dieser Zeit Änderungen in der Preisgrundlage ein (Preiserhöhung für Grundstoffe, Lohnerhöhung) behält sich flexo eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.

(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten die am Liefertag gültigen Preise von flexo (ab Werk).

 

6. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:

(1) Zahlungen sind 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei flexo.

(2) flexo ist bei Überschreiten des Zahlungsziels berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist flexo nicht verpflichtet; sie werden im Falle der Annahme nur erfüllungshalber angenommen; Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernimmt flexo keinerlei Gewähr.

(4) Hat der Besteller bei Zahlungen keine anderweitige Leistungsbestimmung vorgenommen, werden bei Vorliegen mehrerer Forderungen, die Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, etwaig angefallene Zinsen und dann auf bestehende Forderungen angerechnet. Darüberhinaus gilt § 366 BGB.

(5) Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers, insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrags oder eines Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis gegen den Besteller ist flexo berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, sofern der Besteller die Gegenleistung nicht vollständig vorher erbracht hat.

(6) Verletzt der Besteller schuldhaft eine Vertragspflicht, insbesondere gerät er ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle seine Verbindlichkeiten aus sämtlichen Verträgen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel. flexo ist in diesem Fall berechtigt, wegen aller Forderungen Sicherheit zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

(7) Zulässige Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(8) Fehler in Rechnungen von flexo sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als stillschweigend angenommen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollen Bezahlung des berechneten Preises und aller flexo aus der Geschäftsverbindung zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche, Einlösung der hingegebenen Wechsel oder Schecks, Begleichung eines Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis, bleibt das Eigentum am Liefergegenstand flexo vorbehalten (Kontokorrentvorbehalt).

(2) flexo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn flexo dies ausdrücklich erklärt. Die flexo durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.

 

8. Gewährleistung

Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen und offenkundige Mängel zu rügen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Sofern der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nachkommt, gilt der Liefergegenstand als mängelfrei akzeptiert. Bei Mängeln haften wir wie folgt:

(1) Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist flexo nach eigenem Ermessen zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung ist, dass es sich nicht um einen nur unerheblichen Mangel handelt.  Handelsübliche Abweichungen an den Produkten wie Abmessungen, Gewichte und Farben gelten nicht als Mängel. Entsprechende Angaben von flexo sind stets nur annähernd und können variieren.

(2) Der Besteller hat flexo die Möglichkeit und Zeit für notwendig erscheinende Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls ist flexo von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen – in der Regel zwei – sind zulässig. flexo ist berechtigt eine der beiden oder beide Arten der Mangelbeseitigung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig sind. Ersetzte Teile werden Eigentum von flexo.

(3) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Drucken haften wir nur insoweit als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wäre. Geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Serienfertigung können vorkommen. Dies gilt nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

(4) Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleißteile ist ausgeschlossen.

(5) Ist die Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der Besteller eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

(6)  Für Mängel, die durch schlechte Montage durch den Besteller oder Dritte, durch Nachlässigkeit oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, haftet flexo nicht, es sei denn diese sind von flexo zu verantworten. Auch eine Haftung für übermäßige Beanspruchung ist ausgeschlossen.

(7) Der Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern flexo kein Verschulden trifft oder es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder überwiegend allein verantwortlich ist, oder wenn der von flexo zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.

(8) Jeder Mängelanspruch verjährt in einem Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

 

9. Schadensersatzansprüche / Rücktritt

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz – mit Ausnahme nach § 439 Abs. 2 BGB – unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn; diese Regelung gilt auch für Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren.

(2) Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn flexo, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Pflichten des Vertrages, sogenannte „Kardinalspflichten“, schuldhaft verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist der Schaden jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Schaden ist der Höhe nach auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch flexo oder seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von flexo, eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters von flexo beruhen.

(3)  Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

(1) Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(3) Die Ansprüche des Bestellers aus Vertragsverhältnissen mit flexo können ohne schriftliche Zustimmung von flexo nicht abgetreten werden.

 

11. Datenverwendung

flexo weist gemäß BDSchG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Innerhalb des Konzerns werden die Daten an zentraler Stelle bearbeitet. Darüber hinaus behält sich flexo ausdrücklich vor, dass Geschäft über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln. Der Besteller erteilt hierzu seine Zustimmung. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

 

12. Satzfehler/Korrekturabzüge

(1) Sofern eine individuelle Gestaltung des Liefergegenstandes vereinbart ist (z.B. individueller Druck), erhält der Besteller eine Korrekturvorlage oder einen Abdruck, die vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen sind. Etwaige Änderungswünsche sind unverzüglich mitzuteilen oder Druckreife zu erklären. flexo haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Korrekturen im Vergleich zur eingereichten Vorlage vom Besteller werden nach aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Der Besteller haftet für etwaigen Maschinenstillstand. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobes Verschulden von flexo. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.

 

13. Patentverletzung

Sofern die Ausführung und Herstellung der Ware nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnung, Muster, sonstige Angaben) erfolgt, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass dadurch keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sonstige Schutzrechte und Urheberrechte verletzt wurden oder werden. Der Besteller ist verpflichtet, flexo von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dieser Verpflichtung ergeben, vollumfänglich freizustellen.

 

14. Urheberrechte

Alle Urheberrechte und Nutzungsrechte am Produkt, an Designvorschlägen, Skizzen, Entwürfen, Originalen, die sämtlich von flexo erstellt wurden, verbleiben bei flexo. Vervielfältigung oder Weiterverwendungen bedürfen der Zustimmung von flexo.

 

15. Impressum

flexo sowie der Hersteller (Drittunternehmen) behalten sich das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von flexo gelieferten Artikel den Firmennamen oder den Produktnamen sowie die Werbeadresse anzubringen. flexo behält sich auch vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden, in die Referenzliste aufzunehmen oder im Internet zu veröffentlichen.

 

16. Leistungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Leistungsort sowie Erfüllungsort ist der Werksort von flexo.

(2) Als Gerichtsstand wird Aschaffenburg vereinbart. Wahlweise kann flexo den Besteller an allen anderen zulässigen Gerichtständen verklagen.

(3) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

17. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen flexo und dem Besteller geschlossenen Vertrages unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Regelung verfolgte Zweck wirtschaftlich weitestgehend erreicht wird. Das Gleiche gilt bei Regelungslücken.

flexo GmbH

Tel.: 0800 - 7773555
Fax: 0800 - 7773666

Sickenthalstr. 14
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